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Erbrecht im Konkubinat

Wie sich Paare ohne Trauschein begünstigen können

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Für das Erbrecht existieren Paare ohne Trauschein nicht. Beim Tod einer Seite gehört die andere nicht zu den Erben – egal wie lange man schon zusammengelebt hat. Wenn Sie nichts unternehmen, fällt Ihr Nachlass an Ihre gesetzlichen Erben, auch wenn Sie mit diesen kaum je Kontakt hatten. Um Ihren Lebensgefährten, Ihre Partnerin zu begünstigen, braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag. 

Anders als verheiratete Partner müssen unverheiratete fast in allen Kantonen Erbschaftssteuern zahlen. Einige Kantone kennen für Konkubinatspartner – in der Regel nach fünfjährigem Zusammenleben – reduzierte Steuersätze. Doch in den teuren Kantonen kann die Erbschaftssteuer 30 Prozent und mehr ausmachen. Dann lohnt es sich, andere Wege der Absicherung zu prüfen, etwa über eine Lebensversicherung.

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So sichern Sie Ihre Lebensgefährtin, Ihren Partner ab

Wie viel Sie Ihrem Partner, Ihrer Partnerin zuwenden können, hängt davon ab, wer Ihre gesetzlichen Erben sind. Ihre Kinder, auch solche aus einer früheren Beziehung, haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sind Sie noch verheiratet, steht auch dem Noch-Ehegatten ein Pflichtteil zu, siehe unter Nachlassplanung.

Sonja P. und Iwan F. leben ohne Trauschein zusammen. Sonja P. ist verwitwet und hat eine Tochter; Iwan F. ist ledig und kinderlos, er hat zwei Geschwister. Die beiden setzen je ein Testament auf. Sonja P. kann ihrem Partner nur die Hälfte ihres Nachlasses vermachen, der Pflichtteil ihrer Tochter beträgt ebenfalls die Hälfte (siehe Grafik «Pflichtteil und verfügbare Quote»). Iwan F. kann seiner Lebensgefährtin den ganzen Nachlass vermachen, denn Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Tipp
Wollen Sie sicherstellen, dass Ihr Partner, Ihre Gefährtin bestimmte Gegenstände vorab aussuchen kann, sollten Sie eine Teilungsregel festhalten, zum Beispiel: «Mein Partner Iwan F. hat das Recht, auf Anrechnung an seinen Erbteil unsere Bildersammlung und die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung zu übernehmen.»


Mehr Möglichkeiten haben Konkubinatspaare in einem Erbvertrag. Darin können zum Beispiel die Kinder der Partnerin zugunsten des Lebensgefährten der Mutter ganz oder teilweise auf den Pflichtteil verzichten. Ein solcher Erbvertrag muss vom Notar öffentlich beurkundet werden. Zudem lässt er sich nur mit volljährigen Kindern abschliessen.
 

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Vorsorgen ausserhalb des Erbrechts

Weil das Erbrecht Grenzen setzt und weil zudem die meisten Kantone von Konkubinatspartnern Erbschaftssteuern erheben, setzen viele unverheiratete Paare auf andere Möglichkeiten der gegenseitigen Absicherung. Das sind die Optionen:

Prüfen Sie als Erstes, ob im Reglement Ihrer Pensionskasse Todesfallleistungen an Konkubinatspartner vorgesehen sind, und erkundigen Sie sich, was Sie vorkehren müssen. Viele Kassen verlangen eine Begünstigtenerklärung.
 

Die Möglichkeiten in der Säule 3a

Sind Sie nicht (noch) verheiratet, geht das Guthaben der Säule 3a laut Gesetz an Ihre Partnerin, Ihren Partner, 

  • wenn Sie für ihren respektive seinen Lebensunterhalt massgeblich aufgekommen sind
  • oder wenn die Partnerin, der Partner für gemeinsame Kinder sorgen muss
  • oder wenn die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Erfüllt Ihre Partnerin, Ihr Partner keine der drei Voraussetzungen, ist dennoch eine Begünstigung möglich, sofern Sie kinderlos sind. Dazu müssen Sie den Partner, die Partnerin in Ihrem Testament berücksichtigen und der Vorsorgeeinrichtung gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben.

Tipp
Haben Sie Kinder, können Sie die Aufteilung des Guthabens zwischen diesen und Ihrer Partnerin, Ihrem Partner gegenüber der Vorsorgeeinrichtung frei bestimmen.


Vorsorgen über eine Risikoversicherung

Gerade wenn die Kinder noch klein sind, genügen Testament und Begünstigung in der 2. Säule und der Säule 3a allenfalls nicht. Mit einer auf Ihre Situation zugeschnittenen Todesfallrisikoversicherung lässt sich eine solche Lücke schliessen (ein Beispiel finden Sie unter «Vorsorgen für den Todesfall»).

Die Lösung mit einer reinen Risikoversicherung hat den Vorteil, dass die versicherte Todesfallsumme der hinterbliebenen Seite direkt – also unabhängig von der Erbteilung – ausgezahlt wird. Wählen Sie dagegen eine gemischte Lebensversicherung, mit der auch fürs Alter gespart wird, muss dieser Sparteil (Rückkaufswert) für die Pflichtteile berücksichtigt werden.

Bei einer Risikoversicherung in der Säule 3b sind Sie frei, wen Sie mit der Todesfallsumme begünstigen wollen. In der Säule 3a ist die Begünstigtenordnung gesetzlich vorgegeben, doch wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie Ihren Lebenspartner, Ihre Partnerin unter den oben genannten Bedingungen als begünstigte Person einsetzen.

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