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Dieser unabhängige Ratgeber-Inhalt der Beobachter-Edition wurde zur Onlinepublikation an Clientis lizenziert.

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Nachlassplanung

So sorgen Sie für Ihre Liebsten vor

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Niemand denkt gern an den eigenen Tod. Doch es lebt sich unbeschwerter, wenn man weiss, dass auch in dieser Hinsicht vorgesorgt ist. Schliessen Sie deshalb in Ihre Überlegungen zu den Finanzen nach der Pensionierung auch erbrechtliche Fragen mit ein.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt, wer nach dem Tod eines Menschen dessen Hab und Gut erbt. Es lässt aber Raum für individuelle Gestaltung: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die Weichen so stellen, dass Ihre Ehefrau, Ihr Lebenspartner gut abgesichert ist. 
 

Gut zu wissen
Ihre Erben erhalten nach Ihrem Tod nicht nur Ihr Vermögen, sondern müssen auch Ihre Schulden übernehmen – wenn sie das Erbe nicht rechtzeitig ausschlagen. Falls Sie verschuldet sind, sollten Sie dies Ihren Erbinnen und Erben deshalb klar kommunizieren.

 

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Die wichtigsten erbrechtlichen Bestimmungen im ZGB

Das Schweizer Erbrecht basiert auf dem Prinzip der Blutsverwandtschaft; gesetzliche Erben sind in erster Linie die Nachkommen. Man unterscheidet drei Stämme – sogenannte Parentelen (siehe Grafik):

  • Zum ersten Stamm gehören alle Personen, die vom Erblasser, also von der verstorbenen Person, abstammen: Kinder, Enkel etc.
  • Der zweite Stamm ist der Stamm der Eltern. Hierzu zählen der Vater und die Mutter sowie ihre Nachkommen, das sind die Geschwister, Neffen, Nichten des Erblassers.
  • Den dritten Stamm bilden die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits sowie ihre Abkömmlinge, zum Beispiel Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. 


Die Stammesordnung

 

Die Ehefrau und der Ehemann gehören zwar nicht zur Stammesordnung, sind aber ebenfalls gesetzliche Erben. Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner sind den Eheleuten gleichgestellt.

Achtung: Ihr Konkubinatspartner, Ihre Lebensgefährtin gehört nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Wenn Sie nichts vorkehren, geht er oder sie leer aus (mehr dazu lesen Sie unter «Erbrecht im Konkubinat»).


Wie viel die einzelnen Erbinnen und Erben erhalten, hängt davon ab, mit welchen anderen Erben sie teilen müssen – hier einige häufige Konstellationen:

  • Stirbt ein verheirateter Vater, hat seine Frau Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Nachkommen. Ist einer der Nachkommen schon verstorben, geht sein Anteil weiter an dessen Nachkommen.
  • Stirbt eine unverheiratete Mutter, geht der ganze Nachlass an ihre Nachkommen. Der Lebenspartner geht leer aus.
  • Sind keine Nachkommen da, erhält der Ehemann, die eingetragene Partnerin drei Viertel des Nachlasses. Der andere Viertel geht an die Eltern der verstorbenen Person. Ist ein Elternteil verstorben, geht dessen Erbe weiter an die Geschwister.
     
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Selber Regelungen treffen

Wenn die gesetzliche Erbfolge und die Anteile, die jeder erhalten würde, nicht Ihren Wünschen entsprechen, können Sie sie in einem Testament oder Erbvertrag abändern. Dabei sind Sie jedoch nicht völlig frei; Ihre nächsten Angehörigen haben den sogenannten Pflichtteil zugut. Dieser ist tiefer als der gesetzliche Erbteil, aber garantiert. 

Pflichtteilsgeschützt sind die Nachkommen sowie der Ehemann, die Ehefrau respektive die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner der verstorbenen Person (siehe Grafik). Über die frei verfügbare Quote – das ist der Teil des Nachlasses, der nicht von den Pflichtteilen in Anspruch genommen wird – können Sie nach Belieben verfügen.
 

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Erbteil, Pflichtteil und verfügbare Quote

Verschachtelte Anwendungen
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Hinterbliebene: Ehegatte und Nachkommen

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Gesetzliche Erbaufteilung

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Grafik - Pflichtteile Ehegatte und Kinder: 1/2, 1/2
 

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Pflichtteile und verfügbare Quote

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Grafik Pflichtteile: Ehegatte 1/4, Nachkommen 1/4, Freie Quote 1/2
 

Verschachtelte Anwendungen
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Hinterbliebene: Nur Nachkommen

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Gesetzliche Erbaufteilung

Vorsorgen: Nachlassplanung - Pflichtteile- nur Kinder-Grafik-01- Text - Global

Grafik - Pflichtteile Kinder: 1/1
 

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Pflichtteile und verfügbare Quote

Vorsorgen: Nachlassplanung - Pflichtteile- nur Kinder-Grafik-03- Text - Global

Grafik - Pflichtteile Kinder 1/2, freie Quot 1/2
 

Verschachtelte Anwendungen
Vorsorgen: Nachlassplanung - Pflichtteile-Ehegatte & Eltern - Titel - Text - Global

Hinterbliebene: Ehegatte und Eltern

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Gesetzliche Erbaufteilung

Vorsorgen: Nachlassplanung - Pflichtteile- Ehegatte & Eltern-Grafik-01- Text - Global

Grafik - Pflichtteile Ehegatte & Eltern, Ehegatte 3/4, Eltern 1/4
 

Vorsorgen: Nachlassplanung - Pflichtteile-Pflichtteile und freie Quote (nach der Revision)- Text - Global

Pflichtteile und verfügbare Quote

Vorsorgen: Nachlassplanung - Pflichtteile- Ehegatte & Eltern-Grafik-03- Text - Global

Grafik - Pflichtteile Ehegatte & Eltern, Ehegatte 3/8, freie Quote 5/8
 

Verschachtelte Anwendungen
Vorsorgen: Nachlassplanung - Pflichtteile-Nur Eltern- Titel - Text - Global

Hinterbliebene: Nur Eltern

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Gesetzliche Erbaufteilung

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Grafik - Pflichtteile nur Eltern: Eltern 1/1
 

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Pflichtteile und verfügbare Quote

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Grafik - Pflichtteile nur Eltern: freie Quote 1/1
 

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Für eingetragene Partnerinnen und Partner gelten dieselben Pflichtanteile.
 

Axel P. ist schon lange geschieden und lebt mit einer neuen Partnerin zusammen. Seit Jahren hat er kaum noch Kontakt zu seiner Tochter. Deshalb soll diese dereinst so wenig wie möglich erben, dafür möchte Axel P. seine Lebenspartnerin begünstigen. Ohne Testament würde die Tochter den ganzen Nachlass erhalten; pflichtteilsgeschützt ist die Hälfte davon. Axel P. setzt deshalb in seinem Testament die Tochter auf den Pflichtteil und wendet die andere Hälfte seines Nachlasses der Lebensgefährtin zu.

Wer erbt wie viel und welche Möglichkeiten habe ich bei der Verteilung? Jetzt mit dem Clientis Nachlass-Rechner berechnen.

 

Gut zu wissen
Für die Pflichtteile gilt das Recht zum Todeszeitpunkt – auch wenn die Erbteilung erst Monate oder Jahre später stattfindet. Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 2023 gelten deshalb folgende Pflichtteile: Nachkommen 3⁄4 des Erbteils, Ehepartner 1⁄2, Eltern ebenfalls 1⁄2.
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